Sicht auf einer Baustelle

Aufbruchgenehmigung

Aufbruchgenehmigung

im öffentlichen Straßenraum nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)

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Straßenbaustelle

Für jede Art von Aufgrabungen für z.B. Neuverlegungen von Ver- und Entsorgungsleitungen, Herstellung von Zufahrten (Bordsteinabsenkungen) sowie Reparaturarbeiten die den öffentlichen Verkehrsraum betreffen, ist eine Aufbruchgenehmigung nach dem o.a. Gesetz zu beantragen.

Hinweis: Die erforderlichen Arbeiten an Bordsteinen, in Geh- und Radwegebereichen sowie Grünflächen dürfen nur durch ein in die Handwerksrolle bzw. bei der IHK eingetragenes Straßenbauunternehmen, das auch unter anderem der BG Bau (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) zugehörig ist, durchgeführt werden.

Neben dem Antrag auf Aufbruchgenehmigung ist eine verkehrsbehördliche Genehmigung (Anordnung zur Durchführung von Arbeiten im/am öffentlichen Verkehrsraum gem. § 45 Abs. 6 StVO) beim Kreis Kleve einzuholen. Das Formular hierzu finden Sie auf der Internetseite des Kreises Kleve.

Wichtiger Hinweis! Erst bei Vorlage der beiden Genehmigungen (Aufbruchgenehmigung und Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung) darf mit den Arbeiten begonnen werden.

Kontakt

Informationen zum Aufbruchsgenehmigungsverfahren:

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Informationen über den technischen Bereich der Aufgrabungen:

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